Allgemeine Geschäftsbedingungen der HEPLA GmbH (Stand Juli 2023)

Präambel

Die HEPLA-Kunststofftechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend: HEPLA) betreibt die Herstellung von Werbemitteln und deren Import. HEPLA unterhält im Internet zu gewerblichen Zwecken die Website www.hepla.de und bietet ihren Kunden auch dort – im Rahmen des Fernabsatzes –

Produkte und Dienstleistungen verschiedener Art zum Kauf an. Die Grundlage einer vertrauensvollen Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommt HEPLA nicht umhin, für die Geschäftsbeziehungen mit ihren Kunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einige Punkte abweichend, bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, die jedoch, soweit vorliegend nicht anders bestimmt, ergänzend gelten sollen.

 1. Geltungsbereich

1.1   Kunden im Sinne der hier vorliegenden AGB sind ausschließlich weiterveräußernde Unternehmen und Gewerbetreibende (Werbemittelgroßhändler und Werbeagenturen), also natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln              (nachfolgend: Kunden). Das Angebot richtet sich nicht an Verbraucher iSd. § 13 BGB.

1.2.  Die vorliegenden AGB gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote zwischen HEPLA und dem Kunden. Hiermit wird zugleich Einkaufs- und Auftragsbedingungen der Kunden, auch im voraus für alle künftigen Geschäfte, widersprochen, es sei denn, dass sie zwischen HEPLA und dem Kunden vorher schriftlich vereinbart worden sind. Von den hier vorliegenden AGB abweichende, diesen entgegenstehende oder sie ergänzende Geschäftsbedingungen werden – selbst bei Kenntnis – nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird vorher schriftlich vereinbart. Sie gelten gegenüber Unternehmern auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

1.3   Alle Vereinbarungen, die zwischen HEPLA und dem Kunden im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den AGB und der Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt.


2.  Angebote

 2.1   Sämtliche Angebote und Preise sind freibleibend in Bezug auf technische Änderungen sowie sonstige Änderungen, wie etwa in der Form, Farbe und/oder im Gewicht des Produkts oder Leistung. Die in den Produktbeschreibungen enthaltenen Gewichts- und Maßangaben, Zeichnungen, Erläuterungen, Beschreibungen und Abbildungen sind – sofern von HEPLA nicht selbst produziert – der branchenübliche Näherungswert und beruhen auf den Herstellerangaben. Diese Angaben, Irrtümer und Änderungen des Angebots bleiben im Rahmen des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten. Sortimentsänderungen und Änderungen der technischen und optischen Ausführung bleiben vorbehalten, soweit es dem Kunden zumutbar ist.

2.2   Bei Irrtümern in der Berechnung sowie der Auftragsbestätigung ist HEPLA berechtigt, bis zur Erledigung des ihr erteilten Auftrags (Übergabe der Ware) die genannten Preise zu berichtigen.


3. Vertragsabschluss

3.1   HEPLA übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Der Abschluss eines Kaufvertrages erfolgt daher unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung durch Zulieferer, nicht oder nur teilweise zu leisten, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Verantwortlichkeit von HEPLA für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

3.2   Die Darstellung der Produkte im Katalog, Online-Shop/im Internet (unter http://www.hepla.de) stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Darstellung, die zur Abgabe eines Angebots auffordert. Die mittels E-Mail (info@hepla.de), mittels Telefon (+49 (0) 5681/9966) oder Fax (+49 (0) 5681/996800) gegenüber HEPLA erteilten Bestellungen des Kunden sind dessen Angebote, an die der Kunde grundsätzlich für die Dauer von 10 Kalendertagen gebunden ist. Mit seiner Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, dass er die Ware erwerben möchte (Vertragsangebot). Nach Eingabe und Übermittlung der persönlichen Daten durch den Kunden oder durch Anklicken des Buttons “jetzt bestellen“ im abschließenden Schritt des Internet- Bestellprozesses gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung (Angebot auf Abschluss eines Vertrags) über die im Warenkorb enthaltenen Waren/ Dienstleistungen ab. Unmittelbar nach Aufgabe seiner Bestellung über den Webshop erhält der Käufer von HEPLA zunächst eine Eingangsbestätigung per E-Mail.

3.3   Die Annahme der Bestellung hängt von HEPLA ab. Der Kaufvertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots) durch HEPLA per E-Mail zustande.


4. Preise, Versand, Verpackungs- und Versicherungskosten

4.1   Sämtliche Preise, die von HEPLA innerhalb des Katalogs oder Internet-Angebotes genannt werden, sind in EUR angegeben und enthalten nicht die gesetzliche Umsatzsteuer von z. Zt. 19%. Diese Preise sind ausschließlich für Bestellungen aus dem jeweils gültigen Katalog oder im Rahmen des Fernabsatzgeschäfts (über www.hepla.de) gültig und gelten bis auf Widerruf. Die angegebenen Preise beinhalten keine Kosten für Werbedrucke. Der Preis beinhaltet den Werbedruck nur, wenn dieses im Angebot ausdrücklich vermerkt ist.

4.2   Die Lieferung erfolgt ab Werk. Die Kosten für Versand, Verladung, Verpackung und Versicherung trägt der Kunde. Bei Bereitstellung größerer Papier- und Kunststoffmengen oder anderer Materialien durch HEPLA ist HEPLA berechtigt, hierfür sofortige Zahlung mit Zugang einer Rechnung beim Kunden zu verlangen.


5. Zahlungsbedingungen und Verzugsfolgen

5.1   Der Kunde kann den Kaufpreis per Vorauskasse, Überweisung oder SEPA-Lastschrift leisten. HEPLA behält sich das Recht vor, einzelne Zahlungsarten auszuschließen. Bei neuen Geschäftsbeziehungen erwartet HEPLA die Zahlung per Vorauskasse.

5.2   Zahlungen sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erbringen.

5.3   HEPLA behält sich vor, nach Vertragsschluss die Zahlungsbedingungen zu ändern, wenn in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder er seine vertraglichen Pflichten HEPLA gegenüber in finanzieller Hinsicht nicht erfüllt hat.

5.4   Werkzeugkostenanteile sind 1/2 im Voraus und 1/2 bei Mustervorstellungen sofort netto/netto zahlbar.

5.5   Kommt der Kunde in Verzug, ist HEPLA berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Das Recht, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen oder einen weiteren Schaden geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.

5.6   Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch HEPLA anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis besteht.


6. Änderung der Bemessungsgrundlage

6.1   Vertragsanpassung

Sollten sich nach Vertragsabschluss in den gemeinsam zugrunde gelegten Preisgrundlagen (z. B. Rohstoffe, Rohprodukte, Wechselkurs US-Dollar) wesentliche und nicht vorhersehbare Veränderungen ergeben, die HEPLA nicht zu vertreten hat, so behält sich HEPLA eine entsprechende Anpassung der Preise vor, sofern für den Kunden nicht unzumutbar. In diesem Falle ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls seit Vertragsabschluss eine Preissteigerung von mehr als 10% zu verzeichnen ist.

6.2   Nachträgliche Änderungen (Änderungen nach Druckgenehmigung) auf Veranlassung des Kunden, einschließlich des dadurch verursachten Produktionsstillstandes, werden dem Kunden berechnet.


7. Lieferung und Liefervorbehalt

7.1   Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders in der jeweiligen Bestellung vereinbart, der Wahl von HEPLA überlassen. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden auch bei „Freisendungen“; Transportversicherungen werden von HEPLA auf Kosten des Kunden veranlasst, sofern die Parteien hierüber keine andere Vereinbarung getroffen haben.

7.2   Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, hat HEPLA einen Anspruch auf angemessene Anpassung des vereinbarten Liefertermins oder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

7.3   Sind keine Liefertermine vereinbart, jedoch eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung und endet mit dem Tage, an dem die Ware HEPLA verlässt oder nach Fertigstellung von HEPLA eingelagert wurde. Für die Dauer der Prüfung der Korrekturabzüge, Andruckmuster usw. durch den Kunden, ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen. Die Unterbrechung erfolgt vom Tage der Absendung der Korrekturabzüge, Andruckmuster usw. durch HEPLA an den Kunden bis zum Tage des Eintreffens der Druckfreigabe des Kunden bei HEPLA. Verlangt der Kunde nach Auftragsbestätigung durch HEPLA eine Änderung des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflusst, beginnt eine neue Lieferzeit. Die Lieferzeit beginnt in diesem Fall mit der Bestätigung der Änderungen durch HEPLA. HEPLA ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

7.4   Sollte ein vom Kunden bestellter Artikel ausnahmsweise einmal nicht lieferbar sein, oder die Lieferfrist über zwei Monate seit Auftragsbestätigung liegen, so teilt HEPLA dem Kunden schnellstmöglich den genauen Liefertermin mit. Alternativ, dass die Lieferung nicht erfolgen kann. HEPLA verpflichtet sich etwa erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.


8. Eigentumsvorbehalt

8.1   HEPLA behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.

8.2   Solange HEPLA noch Eigentümer der Ware ist, hat der Kunde HEPLA unverzüglich zu informieren, wenn Dritte Rechte an der Ware, gleich welcher Art, geltend machen. Der Kunde hat HEPLA unverzüglich von allen Zugriffen Dritter auf die Ware in Textform zu unterrichten, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Der Kunde hat alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen. HEPLA ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei nachhaltigem Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

8.3   Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und zu übereignen oder im Rahmen eines Werkvertrages zu verwenden. Der Kunde tritt HEPLA jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegenüber Dritten zustehen, bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen von HEPLA gegenüber dem Kunden sicherheitshalber ab. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunden auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von HEPLA, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich HEPLA, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist aber dies der Fall, kann HEPLA verlangen, dass der Kunden HEPLA die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung mitteilt. Wenn der realisierbare Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen um 20% übersteigt, ist HEPLA auf Verlangen zur Freigabe der Vorbehaltsware verpflichtet.

8.4   Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für HEPLA vorgenommen. Erfolgt eine Verarbeitung der Vorbehaltsware mit HEPLA nicht gehörenden Sache(n), erwirbt HEPLA an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der bzw. den anderen verarbeiteten Sache(n). Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, HEPLA nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird.


9. Werkzeuge

 Werkzeuge, auch bei für Kunden geschützten Artikeln, bleiben alleiniges Eigentum von HEPLA. Dies gilt auch dann, wenn für Werkzeuge Kostenzuschüsse, Werkzeugkostenanteile oder wie auch immer genannt, vom Kunden bezahlt wurden oder diese Kostenanteile mit in den Artikelpreis eingerechnet sind. Bei Beendigung der Zusammenarbeit besteht von Seiten des Kunden ebenfalls kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Werkzeuge, bzw. Vorrichtungen oder Teilen derselben. Dafür übernimmt HEPLA auch bei Sonderanfertigungen die Kosten zur Pflege und Reparatur der Werkzeuge.


10. Haftung wegen Mängel (Gewährleistung), schriftliche Garantien

10.1 Die Haftung wegen Mängel ist ausgeschlossen bei handelsüblichen und technisch unvermeidbaren Toleranzen betreffend Farbe, Qualität, Material und Gewicht. Minder- oder Mehrlieferung bis zu 10% der Menge der betreffenden Warenart muss aus technischen Gründen vorbehalten bleiben. Bei der Herstellung von Kunststoffartikeln sowie ähnlicher Waren ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 5% der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Farbabweichungen zwischen Vorlagen, Reproduktion, Farbtonkarten in HKS und Pantone etc. (z.B. unterschiedliche Druckfarben und Materialien) führen nicht zu einer Haftung wegen Mängel. Dasselbe gilt für farbliche und stoffliche Abweichungen zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.

10.2 Der Kunde hat die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenzeugnisse sowie Andruckmuster zu überprüfen und Beanstandungen gegenüber HEPLA vor einer Druckreifeerklärung in Textform anzuzeigen. Die Gefahr etwaiger Mängel geht mit der Druckreiferklärung auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind. Das gleiche gilt für alle Freigabeerklärungen des Kunden zur weiteren Herstellung (s. u. 12.)

10.3 Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Material- und Druckfarben sowie für die Beschaffenheit von Gummierungen, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet HEPLA nur insoweit, als die Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung durch HEPLA erkennbar gewesen wäre.

10.4 HEPLA leistet für Mängel der Ware zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde ist nicht berechtigt, einen vorliegenden Mangel unmittelbar selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen (Selbstvornahme); etwaig dafür angefallene Aufwendungen werden dem Kunden durch HEPLA nicht erstattet. Sofern der Kunde beanstandete Ware in Gebrauch nimmt, so gilt die Beanstandung als gegenstandslos. Beanstandet der Kunde die Lieferung, so darf kein Stück der beanstandeten Ware verbraucht werden. Geschieht dies doch, so ist die Beanstandung gegenstandslos. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Kunden ohne Interesse ist. Für erhebliche Abweichungen in der Beschaffenheit des von HEPLA beschafften Kunststoffs, Papiers und sonstigen Materials haftet HEPLA nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen die Papier- und Kunststofflieferanten sowie sonstigen Lieferanten. In einem solchen Fall ist HEPLA von seiner Haftung befreit, wenn sie ihre Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Kunden abtritt.

10.5 Mangelanzeige (Rüge von Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen) und Beweislasttragung

Der Kunde ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen und rechtzeitig bei Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu rügen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Übergabe durch Transporteur oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, bei uns eingeht. Anstelle der Übergabe durch Transporteur tritt bei Abholung der Ware ab Werk HEPLA, die Übergabe der Ware durch HEPLA. Die Rüge hat in Textform und unter genauer Beschreibung der Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu erfolgen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für das Vorhandensein von Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung von Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen und für die Rechtzeitigkeit der Rüge.

10.6 Fristen für die Haftung wegen Mängeln

 Die Frist für die Haftung wegen Mängel beträgt ein Jahr ab Versendung der Ware ab Werk. Die Frist nach 10.6 gilt jedoch nicht, soweit HEPLA nach Nr. 11 dieser AGB haftet.


10.7 Garantiebedingungen

Die bloße Präsentation der Artikel im Katalog oder auf der Website ist als reine Leistungsbeschreibung anzusehen, keinesfalls als Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Waren. Garantien nur nach schriftlicher Vereinbarung.

11. Haftung

11.1 Nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet HEPLA uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von ihr, ihrem gesetzlichen Vertreter oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist von ihr, ihrem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Darüber hinaus haftet HEPLA uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie etwa dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden.

11.2 Für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet HEPLA, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf; dabei beschränkt sich die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

11.3 Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet HEPLA gegenüber Unternehmern nicht.

11.4 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt unter anderem auch für deliktische Ansprüche.

11.5 Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.


12. Korrekturen und Korrekturabzüge

12.1 Von dem Kunden infolge von Unleserlichkeit seines Manuskriptes verursachte oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Korrekturabzüge und Andruckmuster sind vom Kunden auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen, mit der Druckreifeerklärung zu versehen und an HEPLA zurück zu senden. HEPLA haftet nicht für vom Kunden übersehene Fehler – insbesondere nicht für vom Kunden nicht entdeckte Rechtschreibfehler.

12.2 Telefonisch übermittelte Texte oder Änderungen bedürfen der Bestätigung des Kunden in Textform. Lehnt der Kunde die Übersendung eines Korrekturabzuges ab, so haftet HEPLA für Satzfehler nur auf Grund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

12.3 Bei Druckaufträgen und gelieferten Druckvorlagen ist HEPLA nicht verpflichtet, dem Kunden einen Korrekturabzug zu überlassen. Für die Gestaltung der Druckvorlagen übernimmt HEPLA keine Haftung.


13. Materialbeistellung

 Vom Kunden beschafftes Material, gleichviel welcher Art, ist HEPLA frei Haus zu liefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Übernahme der Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge. Bei der Bereitstellung des Papiers oder der Kartons durch den Kunden bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle Eigentum von HEPLA.


14. Urheberrechte, Nutzungsrechte

14.1 Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen oder dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, bei HEPLA.

14.2 Produktionsmittel, wie zum Beispiel Filme, Druckplatten, Klischees, Siebe, Stanzen und Werkzeuge, bleiben im Eigentum von HEPLA. Die HEPLA übersandten Vorlagen, Reinzeichnungen, etc. verbleiben im Hause von HEPLA, falls nicht ausdrücklich im Auftrag vermerkte Rücklieferung gewünscht wird.

14.3 Der Kunde versichert, Inhaber der von ihm bezeichneten Rechte zu sein und dass sein Auftrag nicht die Schutzrechte Dritter verletzt. HEPLA geht bei der Verwendung von Vorlagen des Kunden davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind und/oder der Kunde über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht hat. HEPLA haftet nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte für einen Liefergegenstand, der nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Kunden gefertigt ist.

14.4 Wird der Kunde wegen der Verletzung von Rechten Dritter oder auf Unterlassung der Weiternutzung des Liefergegenstandes in Anspruch genommen, so hat er HEPLA hierüber unverzüglich zu informieren.

14.5 Der Kunde hat HEPLA im Falle der Inanspruchnahme von allen Ansprüchen Dritter wegen einer eingetretenen Rechtsverletzung – gleich welcher Art – im Zusammenhang mit dem erteilten Auftrag auf erstes Anfordern freizustellen.


15. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz von HEPLA in 34576 Homberg (Efze). Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschla nd hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.